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A1 19 146

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2020-02-26 · Deutsch VS

A1 19 146 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen HOTEL X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019.

Sachverhalt

A. Die Hotel X _________ AG hat am 23. Februar 2018 das Erhebungsformular Touris- musförderungstaxe A _________ 2018 ausgefüllt (act. 31, 100). Der Verein B _________ Tourismus stellte der Hotel X _________ AG aufgrund dieser Erhebung am 28. März 2018 die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75, zahlbar innert 30 Tagen, in Rechnung (act. 20, 89). Gegen diese Rechnung erhob die Hotel X _________ AG am 7. Mai 2018 eine Einsprache bei der Einwohnergemeinde A _________ (act. 50 f.). Am 4. Juli 2018 wies die Einwohnergemeinde A _________ die Einsprache ab und bestätigte die Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 (act. 16 ff., 107 ff.). B. Am 6. August 2018 reichte die Hotel X _________ AG dagegen eine Beschwerde beim Staatsrat ein (act. 1 ff.). Der Staatsrat wies die Beschwerde am 12. Juni 2019 ab (eröffnet am 17. Juni 2019; act. 56 ff.). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Hotel X _________ AG (fortan: Be- schwerdeführerin) am 19. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 111 ff.) und stellte folgende Rechts- begehren: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Staatsratsentscheid vom 12.06.2019 wird aufgehoben und die Rechnung Nr. xxx betreffend Tourismusförderungstaxe 2018 für die Hotel X _________ AG annulliert. 3.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe befreit, bis B _________ Tourismus die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung berück- sichtigt, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird.

In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantons- gericht Wallis anzuweisen, die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung zu be- rücksichtigen, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe bis zur ersatzlosen Streichung von Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus befreit.

In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantons- gericht Wallis anzuweisen, Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus ersatzlos zu streichen. 3.3 B _________ Tourismus sei von der Gemeinde A _________ bzw. dem Kantonsgericht Wallis anzuweisen, die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe in Bezug auf die Hotel X _________ AG durchzusetzen. In diesem Sinne sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen durch das Kantonsgericht Wallis, wonach die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe durchzusetzen ist, an die Vo- rinstanz bzw. die Gemeinde A _________ zurückzuweisen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Staatsrat trägt der Fiskus.

- 3 - 5. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Staats- rat eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zugesprochen." Die Beschwerdeführerin rügte vorab, der Staatsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der angefochtene Entscheid nicht ausreichend begründet und die Vo- rinstanz auf ihre Rügen nicht eingegangen sei. In der Sache kritisierte sie, dass Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus, welcher die Tourismus- förderungstaxe einkassiere und sich für die touristische Vermarktung einsetze, vorsehe, dass die abgabepflichtigen Anbieter einer Unterkunft nicht nur Mitglied des Vereins B _________ Tourismus, sondern zusätzlich Mitglied des Schweizer Hoteliervereins o- der von GastroSuisse sein müssen (zwecks Zertifizierung zur vermeintlichen Qualitäts- sicherung), um von der mit der Tourismusförderungstaxe finanzierten touristischen Ver- marktung zu profitieren. Andernfalls würden sie von den Plattformen des Vereins B _________ Tourismus gänzlich ignoriert und von diesem nicht touristisch vermarktet, so wie sie dies seit ihrem Austritt aus dem örtlichen Hotelierverein 2016 habe erfahren müssen. Die zusätzliche Mitgliedschaft im Hotelierverein zwinge die (ohnehin die Taxe zahlenden) Mitglieder von B _________ Tourismus dazu, ein zusätzliche «Destinations- gebühr» zu bezahlen. Daraus folge, dass die im Reglement über die Tourismusförde- rungstaxe A _________ vom 15. Dezember 2005 (homologiert durch den Staatsrat am

8. März 2006; fortan: RTFT) statuierte touristische Vermarktung sich bloss auf einzelne, der Tourismusförderungstaxe Unterworfene beschränke und sie keinen Nutzen aus der Tourismusförderung ziehe. Für dieses Vorgehen von B _________ Tourismus finde sich weder im Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour) noch im RTFT eine gesetzliche Grundlage, was gegen Art. 5 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstosse. Die vom Bundesgericht anerkannten Vorgaben einer Kostenanlastungs- steuer, welche mit Blick auf die Nutzung der Tourismusförderungstaxe im GTour und im RTFT konkretisierten seien, würden nicht eingehalten. Die Tourismusförderungstaxe werde nicht, wie im Gesetz vorgegeben, im Interesse der Unterworfenen verwendet und weder nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit noch der konkreten Vorteile für die Pflichtigen erhoben. Das Vorgehen von B _________ Tourismus, wonach nichtzertifi- zierte Hotels nicht von der touristischen Vermarktung profitieren würden, obwohl sie die Tourismusförderungstaxe bezahlten, verletze die Art. 27 ff. GTour, Art. 5 RTFT sowie das Kostendeckungsprinzip. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verwendung der Tourismusförderungstaxe im gesetzgeberisch und reglementarisch vorgesehenen Sinne durch B _________ Tourismus stelle eine Übertragung öffentlich-rechtlicher Auf- gaben dar, weshalb die Grundsätze des öffentlichen Rechts und insbesondere die Ver-

- 4 - fassungsmässigkeit zu beachten seien. Die Art und Weise der Verwendung der Touris- musförderungstaxe durch B _________ Tourismus erweise sich als Verstoss gegen das Willkürverbot, die negative Vereinigungsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit und das Gebot der Rechtsgleichheit. D. Die Beschwerde wurde am 20. August 2019 an den Staatsrat und an die Einwohner- gemeinde A _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung weitergelei- tet. Am 18. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber, gestützt auf den Staatsratsentscheid, die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und hinterlegte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. E. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) liess sich am 19. Septem- ber 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Staatsratsentscheid vom 12. Juni 2019 ist zu stützen. 2. Der Munizipalgemeinde wird keine Parteientschädigung angelastet. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.“

Die Gemeinde führte aus, dass B _________ Tourismus die Aufgabe habe, die Destina- tion C _________ zu bewerben. Die Vermarktung diene der Destination als Ganzes und nicht individuellen Unternehmungen. Im Sinne einer Aufzählung des Angebots innerhalb der Destination liste B _________ Tourismus die Betriebe auf, die dem Mitgliederregle- ment entsprechen würden. Das Hotel der Beschwerdeführerin sei auf der interaktiven Karte von B _________.ch aufgelistet. Weiter brachte sie vor, dass B _________ Tou- rismus keine Partei in diesem Verfahren sei. Sie habe keine Befugnisse, das Mitglieder- reglement von B _________ Tourismus zu ändern oder Bestimmungen zu streichen, dafür sei die Generalversammlung des Vereins B _________ Tourismus zuständig. Zu- dem führte sie aus, dass in der Beilage die Abrechnung von B _________ Tourismus enthalten sei. Der Jahresbericht zeige die verschiedenen Aktionen auf, die B _________ Tourismus für die gesamte Destination erbringe. Jahresbericht sowie Jahresrechnung seien vom Vorstand, dem Delegiertenrat, den Gemeinderäten aller drei Gemeinden so- wie von der Gemeindeversammlung genehmigt worden. Die Internetseite von B _________ Tourismus stelle nur einen kleinen Teil der Tourismusförderungsmassnah- men dar, und innerhalb dieser Internetseite sei die Auflistung der Betriebe wiederum nur ein verschwindend kleiner Anteil. B _________ Tourismus bewerbe die gesamte Desti- nation, so profitiere auch die Beschwerdeführerin von dieser Gesamtbewerbung. Die

- 5 - Behauptung, dass ihr Betrieb nicht von Massnahmen von B _________ Tourismus pro- fitiere, sei schlicht absurd. Zudem brachte sie vor, dass B _________ Tourismus eine professionelle Organisation sei, die breit gefächert die Destination C _________ regio- nal, schweizweit und international bewerbe. Die diversen Arbeitsnachweise und Erfolge seien in der Beilage Nr. 3 (Marketing-Aktivitäten) über Jahre ersichtlich. Zusammenfas- send führte die Gemeinde aus, dass sie an der Tourismusförderungstaxe festhalte, die entsprechend dem RTFT durchgesetzt werde, denn alle Betriebe würden gemeinsam von den Förderungen profitieren. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2019 eine Replik ein und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Die Gemeinde sei gegenüber dem Verein weisungsbefugt, was die korrekte Verwendung der Tourismusförde- rungstaxe angehe. Potentielle Gäste würden sich in erster Linie im Internet nach Über- nachtungsmöglichkeiten erkundigen; auf der Homepage von B _________ Tourismus sei ihr Hotel jedoch nicht zu finden. Die Unterkunftsvermittlung sei das wichtigste Ver- marktungsmittel für die abgabepflichtigen Anbieter, davon profitiere sie jedoch nicht. Die- ser Praxis von B _________ Tourismus zur Verwendung der Mittel aus der Tourismus- förderungstaxe, welche von der Gemeinde aktiv unterstützt werde, sei Einhalt zu gebie- ten. Die zusätzliche Zertifizierung durch die Mitgliedschaft im örtlichen Hotelierverein könne nicht Massstab und Voraussetzung sein, um von der Tourismusförderungstaxe zu profitieren. G. Die Gemeinde reiche am 20. November 2019 eine Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, dass im Mitgliederreglement von B _________ Tourismus klare Bedingungen definiert seien, die ein Hotelbetrieb erfüllen müsse, um auf B _________.ch sichtbar und buchbar zu sein. Das Bezahlen der Tourismusförde- rungstaxe sei keine dieser Bedingungen. Die Beschwerdeführerin verzichte bewusst auf die Erfüllung dieser Bedingungen und sei somit selbst dafür verantwortlich, dass sie diese Dienstleistungen von B _________ Tourismus nicht nutzen könne. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

- 6 -

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 18. September 2019 ihre Akten eingereicht. Es wur- den keine weiteren Beweismittelanträge gestellt. Die vorhandenen Akten umfassen mit- hin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153, 154 und 537).

E. 4 Vorab ist zu prüfen, ob die Rechnung Nr. xxx für die Tourismusförderungstaxe 2018 vom 28. März 2018 des Vereins B _________ Tourismus als Verfügung zu qualifizieren ist.

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E. 4.1 Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen (Art.

E. 4.2 Als Verfügungen gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die die Be- gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abwei- sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rech- ten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren, zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG, vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Behörde eröffnet die Verfü- gung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform eröffnet wird (Art. 29 Abs. 1 VVRG). Die schriftliche Verfügung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und zu unter- zeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Ein- schluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG).

E. 4.3 Rechnungsstellungen sind in der Regel Realakte der Verwaltung, welche nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, N. 26 zu § 28). Sie besitzen grundsätzlich kei-

- 8 - nen Verfügungscharakter, sondern sind lediglich die Vorstufe einer Verfügung oder er- gehen aufgrund einer Verfügung (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 2324). Wird die Rechnung vor der Verfügung ge- stellt, so hat die Behörde bei Einsprache gegen die Rechnung oder bei deren Nichtbe- zahlen eine Verfügung zu erlassen (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324; Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3). Rechnungen können indes auch direkt als Verfügungen erlassen werden, wobei im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des Bundesge- richts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324). Eine solche klare Ersichtlichkeit liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; 2C_444/2015 vom

4. November 2015 E. 3.2.3).

E. 4.4 Die Rechnung Nr. xxx vom 28. März 2018 ist an die Hotel X _________ AG bzw. an das einzige Mitglied E _________ adressiert (Belege 3 und 4 zur Beschwerde). Sie hat die Tourismusförderungstaxe 2018 zum Gegenstand, enthält eine Zahlungsfrist und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechnung wurde vom Verein B _________ Tourismus versandt und trägt dessen Briefkopf. Es ist zu prüfen, ob der Verein B _________ Tourismus eine Behörde ist.

E. 4.4.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Be- zirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2 VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben verfü- gen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungsbefugnis an eine Privatperson oder eine private Organisation setzt eine hinreichende, formelle Ge- setzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein privatrecht- licher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour) und ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig, kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein (Art. 13 Abs. 2 GTour).

E. 4.4.2 Der Verein B _________ Tourismus ist privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Veranlagung der Tourismusförderungstaxe an den Verein B _________ Tourismus besteht nicht: Die Delegation des Inkassos an den Tou-

- 9 - rismusverein im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTour umfasst die Ver- anlagung der Tourismusförderungstaxen nicht (siehe oben E. 4). Der Verein B _________ Tourismus hat keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Tourismusför- derungstaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Tourismusförderungsta- xen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5 VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche Mittei- lung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar (vgl. ZWR 2019 S. 60 E. 4.3.2). Das im RTFT vorgesehene Einspracheverfahren vermag daran nichts zu ändern.

E. 4.5 Da sich die Gemeinde im Einspracheentscheid zum ersten Mal in der Angelegenheit auseinandersetzt und verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gemeinde mit dem Ent- scheid vom 4. Juli 2018 die Tourismusförderungstaxe veranlagt hat. Der Einspracheent- scheid muss folglich sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweisen (siehe oben E. 4.2).

E. 4.6 Die Gemeinde hat als zuständige Behörde (siehe oben E. 4.1) verfügt, die Verfü- gung ist vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet und mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Der Einspracheentscheid wird als solcher bezeichnet. Der Entscheid ist jedoch mangelhaft begründet:

E. 4.7 Die Begründung der Verfügung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (zum Ganzen: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantons- gerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1).

E. 4.8 Die Begründung hat sich unabhängig von der Rechnung direkt aus der Verfügung zu ergeben. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, wie die Tourismusförde- rungstaxe veranlagt wird. Im Entscheid ist, abgesehen von der Adresse, nicht aufgeführt,

- 10 - wie die von der Beschwerdeführerin verlangte Tourismusförderungstaxe im konkreten Fall berechnet bzw. aufgrund welcher Kategorie (Baugewerbe, Gastgewerbe etc.) die Tourismusförderungstaxe festgelegt wird. Aus der Rechnung geht zwar hervor, dass es sich um die Tourismusförderungstaxe für das Jahr 2018 aus dem Bereich der Hotellerie handelt, welche anhand der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl pro Jahr mit einer An- zahl von 7.29 Mitarbeitern und mit dem Ansatz von Fr. 444.-- berechnet wird und Fr. 3 236.75 (7.29*Fr. 444.--) beträgt. Jedoch fehlen diese Angaben im Einspracheent- scheid der Gemeinde; dort ist nur von der Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 die Rede. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, ob die Rechnung vom 28. März 2018 dem Entscheid beigelegt worden ist. Die Berechnungsangaben müssen sich unabhängig von der Rechnung direkt aus dem Ent- scheid der Gemeinde ergeben. Der Adressat der Verfügung muss wissen, warum, wofür und wie die Behörde die Veranlagung der Tourismusförderungstaxe vorgenommen hat. Der Adressat muss nachvollziehen können, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Behörde bei der Veranlagung hat leiten lassen. Fehlen solche wesentlichen An- gaben, so ist die Verfügung mangelhaft.

E. 4.9 Der Einspracheentschied der Gemeinde A _________ vom 4. Juli 2018 ist nach dem Gesagten mangelhaft begründet. Es kann offengelassen werden, welche Rechts- folgen dies hat, da ohnehin, wie die noch folgenden Erwägungen zeigen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen werden muss:

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon in der Verwaltungsbe- schwerde vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip sei nicht eingehalten, da die Abga- bepflichtigen durch die von B _________ Tourismus verlangte Mitgliedschaft im Hoteli- erverein bzw. bei GastroSuisse sowie die Zertifizierung neben der Tourismusförde- rungstaxe zusätzliche Kosten tragen müssten, um von der touristischen Vermarktung zu profitieren (vgl. Ziff. 3.7 der Verwaltungsbeschwerde). Der Staatsrat habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt, wodurch er das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner habe sie im vorinstanzlichen Verfahren die Verletzung von verschiedenen Grundrechten gerügt. Der Staatsrat sei darauf mit der Begründung, das kritisierte Mitgliederreglement des Vereins B _________ Tourismus stütze sich auf Privatrecht, zu Unrecht nicht einge- treten, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen

- 11 - der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit der Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostende- ckungsprinzip gemäss Art. 27 Abs. 3 GTour werde nicht eingehalten, in ihrem Entscheid überhaupt nicht auseinander (siehe auch unten E. 6.4). Damit verletzt der Staatsrat seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 5.3 Weiter führt der Staatsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass der von der Be- schwerdeführerin angerufene Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden könne, da er sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht (vgl. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) stütze. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffend eine Verletzung der (nega- tiven) Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23 Abs. 2 BV, der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und Art. 94 BV und des Gebots der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV sei deshalb nicht einzutreten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Staatsrat zu Recht nicht auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingetreten ist: 5.3.1 Art. 13 GTour führt aus, dass der Verkehrsverein ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse ist. Er ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig. Er kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Die Gemeinde ist von Rechts wegen Mitglied des Verkehrsvereins und in seinem Vorstand vertreten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist jede von Rechts wegen Mitglied und hat das Recht, im Vorstand vertreten zu sein. Gemäss Art. 14 GTour unterbreitet der Verkehrsverein dem Gemeinderat alljährlich seinen Kostenvoranschlag und seine Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt ihm sein Tätigkeitsprogramm und seinen Jahresbericht zur Kenntnis. Sind mehrere Gemeinden betroffen, steht jeder das Recht im Sinne des obigen Absatzes zu. Art. 15 GTour statuiert, dass die offizielle Anerkennung des Verkehrsver-

- 12 - eins auf der Genehmigung der Statuten durch den Gemeinderat und die zuständige kan- tonale Behörde beruht und ihm dadurch ein öffentliches Interesse verliehen wird. Die Anforderungen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt. Die Verordnung legt die Art und Weise der Statutenanerkennung fest. Die Statuten legen das Einzugsgebiet des Verkehrsvereins genau fest. Die Einnahmen des Verkehrsver- eins stammen aus den Mitgliederbeiträgen, den allfälligen zusätzlichen Beiträgen der betreffenden Gemeinden und den anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnah- men (Art. 16 Abs. 1 GTour). Die Gemeinden stellen die Finanzierung der den Verkehrs- vereinen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe d übertragenen Aufgaben sicher (Art. 16 Abs. 2 GTour). 5.3.2 Die Grundrechte müssen gemäss Art. 35 Abs. 1 BV in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Die Bestimmung verlangt, dass die Grundrechte und Freiheiten der BV sowie die in den Kantonsverfassungen garantierten Grundrechte sowie die übri- gen verfassungsmässigen Rechte und die von der Schweiz rezipierten Menschenrechte in der ganzen Rechtsordnung tatsächlich verwirklicht werden müssen (Rainer J. Schwei- zer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Bernhard Ehren- zeller et al. [Hrsg.], 3. A. 2014, N. 6 Art. 35 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Auch wer vom Staat übertrage, im öffentlichen Interesse stehende Auf- gabe wahrnimmt, ist insoweit an die Grundrechte gebunden (BGE 138 I 289 E. 2.3; Bern- hard Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann et al. [Hrsg.], 2015; N. 19 Art. 35 BV; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 34 Art. 35 BV). Die Verpflichtung zum Grundrechtsschutz gilt auch für die dezentrale oder verselbständigte staatliche Ver- waltung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten ein- schliesslich Stiftungen sowie für die dem Staat zurechenbaren bzw. mit vom Staat mit Aufgaben betrauten Privatrechtssubjekte; sie gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Grundrechtsverpflichteten in der Form des Privatrechts handeln (BGE 136 I 158 E. 3.2; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 39 Art. 35 BV). 5.3.3 Art. 13 GTour definiert den Verkehrsverein als privatrechtlichen Verein von allge- meinem Interesse, die privatrechtliche Organisationsstruktur des Vereins B _________ Tourismus entspricht folglich der Bestimmung. Die Verkehrsvereine können ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsstruktur öffentliche Aufgaben ausführen, die ihnen nach Art. 6 Abs. 1 lit. d GTour von der Gemeinde übertragen werden. Dass die Gemeinde von dieser Kompetenz Gebrauch macht, lässt sich Art. 1 RTFT entnehmen. Die Bestim- mung führt aus, dass gemäss Art. 27 bis 31 GTour die Gemeinde A _________ eine

- 13 - Tourismusförderungstaxe zur Förderung des Tourismus in A _________ erhebt. Die Mit- tel werden A _________ Tourismus für touristische Vermarktung zur Verfügung gestellt. Im Ausmasse von 2/3 des rechnerischen Ertrages der Beherbergungstaxe fliessen die Einnahmen an den kantonalen Dachverband (Wallis Tourismus). A _________ Touris- mus darf maximal 40 % der Taxerträge während maximal 5 Jahren einbehalten, um kon- junkturell schwächere Jahre zu überbrücken. Damit hat die Gemeinde Aufgaben öffent- lich-rechtlicher Natur an den Verein A _________ Tourismus (inzwischen Verein B _________ Tourismus) übertragen. Der Verein bestimmt innerhalb dieses reglemen- tarischen Rahmens über die Verwendung der Tourismusförderungstaxen. Er muss bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch die verfassungsmässigen Rechte der Rechtsunterworfenen beachten. Der Staatsrat hätte folglich prüfen müssen, ob der Ver- ein bei der Verwendung der Tourismusförderungstaxen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem er auf diese Rügen nicht eingetreten ist.

6. Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah- rensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommen- tar zur Bundesverfassung, Art. 29 BV N. 60). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.],

3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubüh- ler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Be- gründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). Die Heilung einer

- 14 - Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffe- nen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem da- raus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). 6.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 27 ff. GTour und des RTFT, insbesondere sei das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten. Gemäss Art. 30 TourG und Art. 1 RTFT müssten die Abgabepflichtigen direkt von der mit der Touris- musförderungstaxe finanzierten Tourismusförderung profitieren, ein bloss abstrakter Nutzen genüge nach der kantonalen Gesetzgebung nicht. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Staatsrat geltend gemacht, dass der Kreis der Abgabepflichtigen falsch sei bzw. dass sie zu Unrecht der Tourismusförderungstaxe unterliege. Die ohne gesetzliche Grundlage verlangte Zwangsmitgliedschaft im Hotelierverein bzw. bei GastroSuisse verletze die ne- gative Vereinigungsfreiheit Art. 23 Abs. 2 BV. Zudem seien die Nichtmitglieder von den Publikationsmöglichkeiten ausgeschlossen, was ihre Wirtschaftsfreiheit verletze (Art. 27 Abs. 2 und Art. 94 BV) und zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung darstelle, welche vor Art. 8 BV nicht standhalte. 6.2 Bei Tourismusförderungstaxen handelt es sich um sogenannte Kostenanlastungs- steuern. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu be- stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Ge- samtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein in- dividueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Kostenanlastungssteuern sind grund- sätzlich zweckgebunden (zum Ganzen: BGE 129 I 346 E. 5.1; 124 I 289 E. 3b mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 und 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2; 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E.2.1; Toni Russi, Taxe de soutien en faveur du tourisme – une appréciation fiscale, in: Expert fidu- ciaire 1999, S. 144 ff.; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Touris- musabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff.).

- 15 - 6.3 Gemäss Art. 27 GTour haben die Gemeinden das Recht, an Stelle der Beherber- gungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben. Diese Taxe kann gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homo- logiertes Reglement erhoben werden. Sie muss dem Geringfügigkeits- und Kostende- ckungsprinzip entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 2778). Das Reglement legt na- mentlich den Kreis der Taxenpflichtigen und die Berechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Taxenpflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist (Art. 28 GTour). Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit un- terworfen (Art. 29 Abs. 1 GTour). Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergeset- zes vom 10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen (Art. 29 Abs. 2 GTour). Der Ertrag aus der Tourismusförderungstaxe ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden (Art. 30 GTour). 6.4 Der Staatsrat ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum grossen Teil nicht ein- getreten oder hat sich gar nicht dazu geäussert. Eine Heilung der Verletzung des recht- lichen Gehörs fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die An- gelegenheit erneut zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Umfang der Verein B _________ Tourismus gemäss GTour, RTFT und den Statuten des Vereins über die Verwendung der Tourismusförderungstaxe bestimmen kann. Die Vorinstanz muss dabei klären, ob das von der Beschwerdeführerin angerufene Mitgliederreglement von B _________ Tourismus zu einer rechtswidrigen bzw. verfassungswidrigen Erhe- bung oder Verwendung der Tourismusförderungstaxe führt. Sie hat dabei den Sachver- halt zu ergänzen, namentlich durch die Statuten des Vereins B _________ Tourismus und Unterlagen betreffend die Gemeindefinanzen zur Prüfung der Einhaltung des Kos- tendeckungsprinzips.

E. 7 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen und der Entscheid der Vo- rinstanz aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zurückgewiesen, welcher den Sachverhalt zu ergänzen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen erneut zu beurteilen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin

- 16 - mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

E. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les sowie ihrer Mitwirkungspflicht, wird der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (Beschwerde und Replik 21 und 6 Seiten) in der Höhe von Fr. 2 400.-- zugesprochen (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive), wel- che vom Kanton zu tragen ist.

- 17 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kan- tonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Februar 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 19 146

URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

HOTEL X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Hotel X _________ AG hat am 23. Februar 2018 das Erhebungsformular Touris- musförderungstaxe A _________ 2018 ausgefüllt (act. 31, 100). Der Verein B _________ Tourismus stellte der Hotel X _________ AG aufgrund dieser Erhebung am 28. März 2018 die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75, zahlbar innert 30 Tagen, in Rechnung (act. 20, 89). Gegen diese Rechnung erhob die Hotel X _________ AG am 7. Mai 2018 eine Einsprache bei der Einwohnergemeinde A _________ (act. 50 f.). Am 4. Juli 2018 wies die Einwohnergemeinde A _________ die Einsprache ab und bestätigte die Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 (act. 16 ff., 107 ff.). B. Am 6. August 2018 reichte die Hotel X _________ AG dagegen eine Beschwerde beim Staatsrat ein (act. 1 ff.). Der Staatsrat wies die Beschwerde am 12. Juni 2019 ab (eröffnet am 17. Juni 2019; act. 56 ff.). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Hotel X _________ AG (fortan: Be- schwerdeführerin) am 19. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 111 ff.) und stellte folgende Rechts- begehren: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Staatsratsentscheid vom 12.06.2019 wird aufgehoben und die Rechnung Nr. xxx betreffend Tourismusförderungstaxe 2018 für die Hotel X _________ AG annulliert. 3.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe befreit, bis B _________ Tourismus die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung berück- sichtigt, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird.

In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantons- gericht Wallis anzuweisen, die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung zu be- rücksichtigen, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe bis zur ersatzlosen Streichung von Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus befreit.

In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantons- gericht Wallis anzuweisen, Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus ersatzlos zu streichen. 3.3 B _________ Tourismus sei von der Gemeinde A _________ bzw. dem Kantonsgericht Wallis anzuweisen, die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe in Bezug auf die Hotel X _________ AG durchzusetzen. In diesem Sinne sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen durch das Kantonsgericht Wallis, wonach die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe durchzusetzen ist, an die Vo- rinstanz bzw. die Gemeinde A _________ zurückzuweisen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Staatsrat trägt der Fiskus.

- 3 - 5. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Staats- rat eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zugesprochen." Die Beschwerdeführerin rügte vorab, der Staatsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der angefochtene Entscheid nicht ausreichend begründet und die Vo- rinstanz auf ihre Rügen nicht eingegangen sei. In der Sache kritisierte sie, dass Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus, welcher die Tourismus- förderungstaxe einkassiere und sich für die touristische Vermarktung einsetze, vorsehe, dass die abgabepflichtigen Anbieter einer Unterkunft nicht nur Mitglied des Vereins B _________ Tourismus, sondern zusätzlich Mitglied des Schweizer Hoteliervereins o- der von GastroSuisse sein müssen (zwecks Zertifizierung zur vermeintlichen Qualitäts- sicherung), um von der mit der Tourismusförderungstaxe finanzierten touristischen Ver- marktung zu profitieren. Andernfalls würden sie von den Plattformen des Vereins B _________ Tourismus gänzlich ignoriert und von diesem nicht touristisch vermarktet, so wie sie dies seit ihrem Austritt aus dem örtlichen Hotelierverein 2016 habe erfahren müssen. Die zusätzliche Mitgliedschaft im Hotelierverein zwinge die (ohnehin die Taxe zahlenden) Mitglieder von B _________ Tourismus dazu, ein zusätzliche «Destinations- gebühr» zu bezahlen. Daraus folge, dass die im Reglement über die Tourismusförde- rungstaxe A _________ vom 15. Dezember 2005 (homologiert durch den Staatsrat am

8. März 2006; fortan: RTFT) statuierte touristische Vermarktung sich bloss auf einzelne, der Tourismusförderungstaxe Unterworfene beschränke und sie keinen Nutzen aus der Tourismusförderung ziehe. Für dieses Vorgehen von B _________ Tourismus finde sich weder im Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour) noch im RTFT eine gesetzliche Grundlage, was gegen Art. 5 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstosse. Die vom Bundesgericht anerkannten Vorgaben einer Kostenanlastungs- steuer, welche mit Blick auf die Nutzung der Tourismusförderungstaxe im GTour und im RTFT konkretisierten seien, würden nicht eingehalten. Die Tourismusförderungstaxe werde nicht, wie im Gesetz vorgegeben, im Interesse der Unterworfenen verwendet und weder nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit noch der konkreten Vorteile für die Pflichtigen erhoben. Das Vorgehen von B _________ Tourismus, wonach nichtzertifi- zierte Hotels nicht von der touristischen Vermarktung profitieren würden, obwohl sie die Tourismusförderungstaxe bezahlten, verletze die Art. 27 ff. GTour, Art. 5 RTFT sowie das Kostendeckungsprinzip. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verwendung der Tourismusförderungstaxe im gesetzgeberisch und reglementarisch vorgesehenen Sinne durch B _________ Tourismus stelle eine Übertragung öffentlich-rechtlicher Auf- gaben dar, weshalb die Grundsätze des öffentlichen Rechts und insbesondere die Ver-

- 4 - fassungsmässigkeit zu beachten seien. Die Art und Weise der Verwendung der Touris- musförderungstaxe durch B _________ Tourismus erweise sich als Verstoss gegen das Willkürverbot, die negative Vereinigungsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit und das Gebot der Rechtsgleichheit. D. Die Beschwerde wurde am 20. August 2019 an den Staatsrat und an die Einwohner- gemeinde A _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung weitergelei- tet. Am 18. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber, gestützt auf den Staatsratsentscheid, die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und hinterlegte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. E. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) liess sich am 19. Septem- ber 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Staatsratsentscheid vom 12. Juni 2019 ist zu stützen. 2. Der Munizipalgemeinde wird keine Parteientschädigung angelastet. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.“

Die Gemeinde führte aus, dass B _________ Tourismus die Aufgabe habe, die Destina- tion C _________ zu bewerben. Die Vermarktung diene der Destination als Ganzes und nicht individuellen Unternehmungen. Im Sinne einer Aufzählung des Angebots innerhalb der Destination liste B _________ Tourismus die Betriebe auf, die dem Mitgliederregle- ment entsprechen würden. Das Hotel der Beschwerdeführerin sei auf der interaktiven Karte von B _________.ch aufgelistet. Weiter brachte sie vor, dass B _________ Tou- rismus keine Partei in diesem Verfahren sei. Sie habe keine Befugnisse, das Mitglieder- reglement von B _________ Tourismus zu ändern oder Bestimmungen zu streichen, dafür sei die Generalversammlung des Vereins B _________ Tourismus zuständig. Zu- dem führte sie aus, dass in der Beilage die Abrechnung von B _________ Tourismus enthalten sei. Der Jahresbericht zeige die verschiedenen Aktionen auf, die B _________ Tourismus für die gesamte Destination erbringe. Jahresbericht sowie Jahresrechnung seien vom Vorstand, dem Delegiertenrat, den Gemeinderäten aller drei Gemeinden so- wie von der Gemeindeversammlung genehmigt worden. Die Internetseite von B _________ Tourismus stelle nur einen kleinen Teil der Tourismusförderungsmassnah- men dar, und innerhalb dieser Internetseite sei die Auflistung der Betriebe wiederum nur ein verschwindend kleiner Anteil. B _________ Tourismus bewerbe die gesamte Desti- nation, so profitiere auch die Beschwerdeführerin von dieser Gesamtbewerbung. Die

- 5 - Behauptung, dass ihr Betrieb nicht von Massnahmen von B _________ Tourismus pro- fitiere, sei schlicht absurd. Zudem brachte sie vor, dass B _________ Tourismus eine professionelle Organisation sei, die breit gefächert die Destination C _________ regio- nal, schweizweit und international bewerbe. Die diversen Arbeitsnachweise und Erfolge seien in der Beilage Nr. 3 (Marketing-Aktivitäten) über Jahre ersichtlich. Zusammenfas- send führte die Gemeinde aus, dass sie an der Tourismusförderungstaxe festhalte, die entsprechend dem RTFT durchgesetzt werde, denn alle Betriebe würden gemeinsam von den Förderungen profitieren. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2019 eine Replik ein und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Die Gemeinde sei gegenüber dem Verein weisungsbefugt, was die korrekte Verwendung der Tourismusförde- rungstaxe angehe. Potentielle Gäste würden sich in erster Linie im Internet nach Über- nachtungsmöglichkeiten erkundigen; auf der Homepage von B _________ Tourismus sei ihr Hotel jedoch nicht zu finden. Die Unterkunftsvermittlung sei das wichtigste Ver- marktungsmittel für die abgabepflichtigen Anbieter, davon profitiere sie jedoch nicht. Die- ser Praxis von B _________ Tourismus zur Verwendung der Mittel aus der Tourismus- förderungstaxe, welche von der Gemeinde aktiv unterstützt werde, sei Einhalt zu gebie- ten. Die zusätzliche Zertifizierung durch die Mitgliedschaft im örtlichen Hotelierverein könne nicht Massstab und Voraussetzung sein, um von der Tourismusförderungstaxe zu profitieren. G. Die Gemeinde reiche am 20. November 2019 eine Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, dass im Mitgliederreglement von B _________ Tourismus klare Bedingungen definiert seien, die ein Hotelbetrieb erfüllen müsse, um auf B _________.ch sichtbar und buchbar zu sein. Das Bezahlen der Tourismusförde- rungstaxe sei keine dieser Bedingungen. Die Beschwerdeführerin verzichte bewusst auf die Erfüllung dieser Bedingungen und sei somit selbst dafür verantwortlich, dass sie diese Dienstleistungen von B _________ Tourismus nicht nutzen könne. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

- 6 - Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) VVRG dar, die gemäss Art. 46 Abs. 2 GTour der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführe- rin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und der Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übri- gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 18. September 2019 ihre Akten eingereicht. Es wur- den keine weiteren Beweismittelanträge gestellt. Die vorhandenen Akten umfassen mit- hin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153, 154 und 537).

4. Vorab ist zu prüfen, ob die Rechnung Nr. xxx für die Tourismusförderungstaxe 2018 vom 28. März 2018 des Vereins B _________ Tourismus als Verfügung zu qualifizieren ist.

- 7 - 4.1 Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen (Art. 7 Abs. 1 lit. c GTour). Nach Art. 33 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat die ordentliche ausführende und verwaltende Be- hörde der Gemeinde und übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Regle- ment einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 RTFT erhebt die Gemeinde A _________ eine Tourismusförderungstaxe gemäss Art. 27 bis 31 GTour. Art. 2 RTFT regelt, dass die Gemeinde für das Inkasso A _________ Tourismus beauftragt. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 GTour, wonach die Gemeinden an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe erheben können, sind die Bestim- mungen über die Beherbergungstaxe analog auf die Tourismusförderungstaxe anwend- bar. Somit kann die Gemeinde analog zu Art. 25 Abs. 3ter GTour und gemäss Art. 2 RTFT das Inkasso der Tourismusförderungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommu- nale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren (vgl. für die Kurtaxen ZWR 2019 S. 60 E. 3). Am 1. November 2015 sind die Tourismusvereine A _________ und D _________ aufgelöst und in den Verein B _________ Tourismus integriert wor- den: Das Inkasso der gesetzlichen touristischen Taxen der Gemeinden A _________ und D _________ erfolgt seither durch B _________ Tourismus (Urteil des Kantonsge- richts A1 16 184 vom 31. März 2017 E. 3.1). 4.2 Als Verfügungen gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die die Be- gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abwei- sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rech- ten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren, zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG, vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Behörde eröffnet die Verfü- gung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform eröffnet wird (Art. 29 Abs. 1 VVRG). Die schriftliche Verfügung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und zu unter- zeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Ein- schluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG). 4.3 Rechnungsstellungen sind in der Regel Realakte der Verwaltung, welche nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, N. 26 zu § 28). Sie besitzen grundsätzlich kei-

- 8 - nen Verfügungscharakter, sondern sind lediglich die Vorstufe einer Verfügung oder er- gehen aufgrund einer Verfügung (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 2324). Wird die Rechnung vor der Verfügung ge- stellt, so hat die Behörde bei Einsprache gegen die Rechnung oder bei deren Nichtbe- zahlen eine Verfügung zu erlassen (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324; Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3). Rechnungen können indes auch direkt als Verfügungen erlassen werden, wobei im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des Bundesge- richts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324). Eine solche klare Ersichtlichkeit liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; 2C_444/2015 vom

4. November 2015 E. 3.2.3). 4.4 Die Rechnung Nr. xxx vom 28. März 2018 ist an die Hotel X _________ AG bzw. an das einzige Mitglied E _________ adressiert (Belege 3 und 4 zur Beschwerde). Sie hat die Tourismusförderungstaxe 2018 zum Gegenstand, enthält eine Zahlungsfrist und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechnung wurde vom Verein B _________ Tourismus versandt und trägt dessen Briefkopf. Es ist zu prüfen, ob der Verein B _________ Tourismus eine Behörde ist. 4.4.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Be- zirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2 VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben verfü- gen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungsbefugnis an eine Privatperson oder eine private Organisation setzt eine hinreichende, formelle Ge- setzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein privatrecht- licher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour) und ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig, kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein (Art. 13 Abs. 2 GTour). 4.4.2 Der Verein B _________ Tourismus ist privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Veranlagung der Tourismusförderungstaxe an den Verein B _________ Tourismus besteht nicht: Die Delegation des Inkassos an den Tou-

- 9 - rismusverein im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTour umfasst die Ver- anlagung der Tourismusförderungstaxen nicht (siehe oben E. 4). Der Verein B _________ Tourismus hat keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Tourismusför- derungstaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Tourismusförderungsta- xen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5 VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche Mittei- lung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar (vgl. ZWR 2019 S. 60 E. 4.3.2). Das im RTFT vorgesehene Einspracheverfahren vermag daran nichts zu ändern. 4.5 Da sich die Gemeinde im Einspracheentscheid zum ersten Mal in der Angelegenheit auseinandersetzt und verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gemeinde mit dem Ent- scheid vom 4. Juli 2018 die Tourismusförderungstaxe veranlagt hat. Der Einspracheent- scheid muss folglich sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweisen (siehe oben E. 4.2). 4.6 Die Gemeinde hat als zuständige Behörde (siehe oben E. 4.1) verfügt, die Verfü- gung ist vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet und mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Der Einspracheentscheid wird als solcher bezeichnet. Der Entscheid ist jedoch mangelhaft begründet: 4.7 Die Begründung der Verfügung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (zum Ganzen: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantons- gerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). 4.8 Die Begründung hat sich unabhängig von der Rechnung direkt aus der Verfügung zu ergeben. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, wie die Tourismusförde- rungstaxe veranlagt wird. Im Entscheid ist, abgesehen von der Adresse, nicht aufgeführt,

- 10 - wie die von der Beschwerdeführerin verlangte Tourismusförderungstaxe im konkreten Fall berechnet bzw. aufgrund welcher Kategorie (Baugewerbe, Gastgewerbe etc.) die Tourismusförderungstaxe festgelegt wird. Aus der Rechnung geht zwar hervor, dass es sich um die Tourismusförderungstaxe für das Jahr 2018 aus dem Bereich der Hotellerie handelt, welche anhand der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl pro Jahr mit einer An- zahl von 7.29 Mitarbeitern und mit dem Ansatz von Fr. 444.-- berechnet wird und Fr. 3 236.75 (7.29*Fr. 444.--) beträgt. Jedoch fehlen diese Angaben im Einspracheent- scheid der Gemeinde; dort ist nur von der Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 die Rede. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, ob die Rechnung vom 28. März 2018 dem Entscheid beigelegt worden ist. Die Berechnungsangaben müssen sich unabhängig von der Rechnung direkt aus dem Ent- scheid der Gemeinde ergeben. Der Adressat der Verfügung muss wissen, warum, wofür und wie die Behörde die Veranlagung der Tourismusförderungstaxe vorgenommen hat. Der Adressat muss nachvollziehen können, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Behörde bei der Veranlagung hat leiten lassen. Fehlen solche wesentlichen An- gaben, so ist die Verfügung mangelhaft. 4.9 Der Einspracheentschied der Gemeinde A _________ vom 4. Juli 2018 ist nach dem Gesagten mangelhaft begründet. Es kann offengelassen werden, welche Rechts- folgen dies hat, da ohnehin, wie die noch folgenden Erwägungen zeigen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen werden muss:

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon in der Verwaltungsbe- schwerde vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip sei nicht eingehalten, da die Abga- bepflichtigen durch die von B _________ Tourismus verlangte Mitgliedschaft im Hoteli- erverein bzw. bei GastroSuisse sowie die Zertifizierung neben der Tourismusförde- rungstaxe zusätzliche Kosten tragen müssten, um von der touristischen Vermarktung zu profitieren (vgl. Ziff. 3.7 der Verwaltungsbeschwerde). Der Staatsrat habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt, wodurch er das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner habe sie im vorinstanzlichen Verfahren die Verletzung von verschiedenen Grundrechten gerügt. Der Staatsrat sei darauf mit der Begründung, das kritisierte Mitgliederreglement des Vereins B _________ Tourismus stütze sich auf Privatrecht, zu Unrecht nicht einge- treten, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen

- 11 - der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit der Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostende- ckungsprinzip gemäss Art. 27 Abs. 3 GTour werde nicht eingehalten, in ihrem Entscheid überhaupt nicht auseinander (siehe auch unten E. 6.4). Damit verletzt der Staatsrat seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 5.3 Weiter führt der Staatsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass der von der Be- schwerdeführerin angerufene Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden könne, da er sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht (vgl. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) stütze. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffend eine Verletzung der (nega- tiven) Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23 Abs. 2 BV, der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und Art. 94 BV und des Gebots der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV sei deshalb nicht einzutreten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Staatsrat zu Recht nicht auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingetreten ist: 5.3.1 Art. 13 GTour führt aus, dass der Verkehrsverein ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse ist. Er ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig. Er kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Die Gemeinde ist von Rechts wegen Mitglied des Verkehrsvereins und in seinem Vorstand vertreten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist jede von Rechts wegen Mitglied und hat das Recht, im Vorstand vertreten zu sein. Gemäss Art. 14 GTour unterbreitet der Verkehrsverein dem Gemeinderat alljährlich seinen Kostenvoranschlag und seine Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt ihm sein Tätigkeitsprogramm und seinen Jahresbericht zur Kenntnis. Sind mehrere Gemeinden betroffen, steht jeder das Recht im Sinne des obigen Absatzes zu. Art. 15 GTour statuiert, dass die offizielle Anerkennung des Verkehrsver-

- 12 - eins auf der Genehmigung der Statuten durch den Gemeinderat und die zuständige kan- tonale Behörde beruht und ihm dadurch ein öffentliches Interesse verliehen wird. Die Anforderungen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt. Die Verordnung legt die Art und Weise der Statutenanerkennung fest. Die Statuten legen das Einzugsgebiet des Verkehrsvereins genau fest. Die Einnahmen des Verkehrsver- eins stammen aus den Mitgliederbeiträgen, den allfälligen zusätzlichen Beiträgen der betreffenden Gemeinden und den anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnah- men (Art. 16 Abs. 1 GTour). Die Gemeinden stellen die Finanzierung der den Verkehrs- vereinen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe d übertragenen Aufgaben sicher (Art. 16 Abs. 2 GTour). 5.3.2 Die Grundrechte müssen gemäss Art. 35 Abs. 1 BV in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Die Bestimmung verlangt, dass die Grundrechte und Freiheiten der BV sowie die in den Kantonsverfassungen garantierten Grundrechte sowie die übri- gen verfassungsmässigen Rechte und die von der Schweiz rezipierten Menschenrechte in der ganzen Rechtsordnung tatsächlich verwirklicht werden müssen (Rainer J. Schwei- zer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Bernhard Ehren- zeller et al. [Hrsg.], 3. A. 2014, N. 6 Art. 35 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Auch wer vom Staat übertrage, im öffentlichen Interesse stehende Auf- gabe wahrnimmt, ist insoweit an die Grundrechte gebunden (BGE 138 I 289 E. 2.3; Bern- hard Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann et al. [Hrsg.], 2015; N. 19 Art. 35 BV; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 34 Art. 35 BV). Die Verpflichtung zum Grundrechtsschutz gilt auch für die dezentrale oder verselbständigte staatliche Ver- waltung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten ein- schliesslich Stiftungen sowie für die dem Staat zurechenbaren bzw. mit vom Staat mit Aufgaben betrauten Privatrechtssubjekte; sie gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Grundrechtsverpflichteten in der Form des Privatrechts handeln (BGE 136 I 158 E. 3.2; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 39 Art. 35 BV). 5.3.3 Art. 13 GTour definiert den Verkehrsverein als privatrechtlichen Verein von allge- meinem Interesse, die privatrechtliche Organisationsstruktur des Vereins B _________ Tourismus entspricht folglich der Bestimmung. Die Verkehrsvereine können ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsstruktur öffentliche Aufgaben ausführen, die ihnen nach Art. 6 Abs. 1 lit. d GTour von der Gemeinde übertragen werden. Dass die Gemeinde von dieser Kompetenz Gebrauch macht, lässt sich Art. 1 RTFT entnehmen. Die Bestim- mung führt aus, dass gemäss Art. 27 bis 31 GTour die Gemeinde A _________ eine

- 13 - Tourismusförderungstaxe zur Förderung des Tourismus in A _________ erhebt. Die Mit- tel werden A _________ Tourismus für touristische Vermarktung zur Verfügung gestellt. Im Ausmasse von 2/3 des rechnerischen Ertrages der Beherbergungstaxe fliessen die Einnahmen an den kantonalen Dachverband (Wallis Tourismus). A _________ Touris- mus darf maximal 40 % der Taxerträge während maximal 5 Jahren einbehalten, um kon- junkturell schwächere Jahre zu überbrücken. Damit hat die Gemeinde Aufgaben öffent- lich-rechtlicher Natur an den Verein A _________ Tourismus (inzwischen Verein B _________ Tourismus) übertragen. Der Verein bestimmt innerhalb dieses reglemen- tarischen Rahmens über die Verwendung der Tourismusförderungstaxen. Er muss bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch die verfassungsmässigen Rechte der Rechtsunterworfenen beachten. Der Staatsrat hätte folglich prüfen müssen, ob der Ver- ein bei der Verwendung der Tourismusförderungstaxen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem er auf diese Rügen nicht eingetreten ist.

6. Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah- rensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommen- tar zur Bundesverfassung, Art. 29 BV N. 60). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.],

3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubüh- ler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Be- gründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). Die Heilung einer

- 14 - Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffe- nen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem da- raus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). 6.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 27 ff. GTour und des RTFT, insbesondere sei das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten. Gemäss Art. 30 TourG und Art. 1 RTFT müssten die Abgabepflichtigen direkt von der mit der Touris- musförderungstaxe finanzierten Tourismusförderung profitieren, ein bloss abstrakter Nutzen genüge nach der kantonalen Gesetzgebung nicht. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Staatsrat geltend gemacht, dass der Kreis der Abgabepflichtigen falsch sei bzw. dass sie zu Unrecht der Tourismusförderungstaxe unterliege. Die ohne gesetzliche Grundlage verlangte Zwangsmitgliedschaft im Hotelierverein bzw. bei GastroSuisse verletze die ne- gative Vereinigungsfreiheit Art. 23 Abs. 2 BV. Zudem seien die Nichtmitglieder von den Publikationsmöglichkeiten ausgeschlossen, was ihre Wirtschaftsfreiheit verletze (Art. 27 Abs. 2 und Art. 94 BV) und zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung darstelle, welche vor Art. 8 BV nicht standhalte. 6.2 Bei Tourismusförderungstaxen handelt es sich um sogenannte Kostenanlastungs- steuern. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu be- stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Ge- samtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein in- dividueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Kostenanlastungssteuern sind grund- sätzlich zweckgebunden (zum Ganzen: BGE 129 I 346 E. 5.1; 124 I 289 E. 3b mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 und 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2; 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E.2.1; Toni Russi, Taxe de soutien en faveur du tourisme – une appréciation fiscale, in: Expert fidu- ciaire 1999, S. 144 ff.; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Touris- musabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff.).

- 15 - 6.3 Gemäss Art. 27 GTour haben die Gemeinden das Recht, an Stelle der Beherber- gungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben. Diese Taxe kann gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homo- logiertes Reglement erhoben werden. Sie muss dem Geringfügigkeits- und Kostende- ckungsprinzip entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 2778). Das Reglement legt na- mentlich den Kreis der Taxenpflichtigen und die Berechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Taxenpflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist (Art. 28 GTour). Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit un- terworfen (Art. 29 Abs. 1 GTour). Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergeset- zes vom 10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen (Art. 29 Abs. 2 GTour). Der Ertrag aus der Tourismusförderungstaxe ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden (Art. 30 GTour). 6.4 Der Staatsrat ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum grossen Teil nicht ein- getreten oder hat sich gar nicht dazu geäussert. Eine Heilung der Verletzung des recht- lichen Gehörs fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die An- gelegenheit erneut zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Umfang der Verein B _________ Tourismus gemäss GTour, RTFT und den Statuten des Vereins über die Verwendung der Tourismusförderungstaxe bestimmen kann. Die Vorinstanz muss dabei klären, ob das von der Beschwerdeführerin angerufene Mitgliederreglement von B _________ Tourismus zu einer rechtswidrigen bzw. verfassungswidrigen Erhe- bung oder Verwendung der Tourismusförderungstaxe führt. Sie hat dabei den Sachver- halt zu ergänzen, namentlich durch die Statuten des Vereins B _________ Tourismus und Unterlagen betreffend die Gemeindefinanzen zur Prüfung der Einhaltung des Kos- tendeckungsprinzips.

7. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen und der Entscheid der Vo- rinstanz aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zurückgewiesen, welcher den Sachverhalt zu ergänzen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen erneut zu beurteilen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin

- 16 - mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be- stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er- hoben werden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les sowie ihrer Mitwirkungspflicht, wird der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (Beschwerde und Replik 21 und 6 Seiten) in der Höhe von Fr. 2 400.-- zugesprochen (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive), wel- che vom Kanton zu tragen ist.

- 17 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kan- tonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Februar 2020